BTFV Logo Gebührenordnung des BTFV e.V.

Zuletzt geändert am: 10-12-2024

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Grundsatz

Die Finanzwirtschaft des Verbandes ist sparsam zu führen.

Kassenbericht

Im Kassenbericht sind die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes nachzuweisen, sowie die Schulden und Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassenwart dem Vorstand Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung in der Mitgliederversammlung.

Kassenwart

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse. Er ist verantwortlich für den Einzug aller Einnahmen des Vereins und dessen Mahnwesen, ebenso für alle Auszahlungen und die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs. Zahlungen werden von ihm nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind.

Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das aktuelle BTFV-Geschäftskonto abzuwickeln. Einnahmen und Ausgaben sind durch Kassenbelege oder Quittungen zu belegen.

Rechtsverbindlichkeiten

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist im Einzelfall vorbehalten:

  1. Den Vorstandsmitgliedern bis zu einer Summe von 100 €.
  2. Dem 1. Vorstand und dem Kassenwart bis zu einer Summe von 500 €.
  3. Dem 1. Vorstand und dem Kassenwart gemeinsam bis zu einer Summe von 1.000 €.
  4. Bei besonderen Ereignissen gilt ein entsprechender Vorstandsbeschluss.
  5. In allen anderen Fällen ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.

Der Kassenwart ist von solchen Verbindlichkeiten zu unterrichten.

Kostenerstattung

Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des BTFV sind entstehende Kosten nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen zu erstatten.

Zahlungstermine und Verpflichtungen

  1. Der Jahresbeitrag zum Verband ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung fällig.
  2. Ordnungsstrafen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides auf das aktuelle Geschäftskonto des BTFV zu überweisen.

    1. Ist nach der o.g. Frist kein Zahlungseingang festzustellen, erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung mit einer weiteren Frist von 10 Tagen.
    2. Ist auch diese Frist verstrichen, erhält der Verein eine letzte kostenpflichtige Zahlungsaufforderung mit einer 10-Tages-Frist und der Androhung auf Spielsperre des Vereins bis zur endgültigen Erledigung einschließlich der Aufschläge.

Gebühren und Beiträge

  1. Jahresbeitrag für Mitglieder: Für die ordentliche Mitgliedschaft einer Tischfußballvereinigung entrichtet diese:
  1. Passive Mitglieder, die nicht am laufenden Spielbetrieb teilnehmen, entrichten einen Beitrag von 50 € pro Saison.

  2. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Jahresbeitrag erhoben.

  3. Bei Austritt im Laufe des Geschäftsjahres werden die entrichteten Beiträge nicht zurückerstattet.

  4. Die Entrichtung des Jahresbeitrags ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Mannschaftswettbewerben.

  5. Schiedsrichtergebühr pro Ligaspiel 20 € + Reisekosten nach §10.1.

  6. Mahngebühr (inkl. Porto je Vorgang) 5 €.

Ordnungsstrafen

  1. Nichtantreten einer Mannschaft zu Pflichtspielen mit Absage bis 24 Stunden vor Spielbeginn:
Landesliga Verbandsliga Bezirksliga Kreisliga
100 € 80 € 50 € 30 €
  1. Nichtantreten einer Mannschaft zu Pflichtspielen mit Absage von weniger als 24 Stunden vor Spielbeginn:
Landesliga Verbandsliga Bezirksliga Kreisliga
150 € 120 € 75 € 45 €
  1. Nichtantreten einer Mannschaft zu Pflichtspielen ohne Absage:
Landesliga Verbandsliga Bezirksliga Kreisliga
200 € 160 € 130 € 90 €
  1. Austritt einer Mannschaft aus dem laufenden Ligabetrieb:
Landesliga Verbandsliga Bezirksliga Kreisliga
150 € 120 € 75 € 50 €
  1. Einsetzen eines nicht spielberechtigten Spielers: 25 €.

  2. Ligaspieltisch in regelwidrigem Zustand: 25 € (siehe hierzu 1.5 der Spielordnung).

  3. Nicht fristgerechtes Eintragen oder Bestätigen der Ergebnisse und des Spielberichtsbogens: 20 €.

  4. Nichteinhaltung der Fristen bei Spielverlegung: 20 €.

  5. Unvollständiges Eintragen des Spielbogens: 15 €.

  6. Nichterscheinen zu einer Spielführerversammlung: 100 €.

Die Strafen erhöhen sich um 100 % bei wiederholten Verstößen. Ordnungsstrafen verjähren ein Jahr nach dem Verstoß und sind innerhalb der gesetzten Fristen zu zahlen.

Aufwandsentschädigung

Für Fahrten wird eine Pauschale gezahlt, welche je gefahrenem Kilometer für:

  1. Vorstandsmitglieder bei offiziellen Terminen 0,30 € beträgt.
  2. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlich anfallenden Kosten erstattet. Sind diese Kosten höher als die Kilometerpauschale, ist die Zustimmung von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Tätigkeitsbereiche

  1. Gegen eine vom Vorstand ausgesprochene Ordnungsstrafe oder Maßnahme können die betreffenden Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides Einspruch einlegen. Dieser ist zu begründen.
  2. Im Falle eines Einspruchs wird das ausgesprochene Urteil bis zur Einspruchsentscheidung durch den Vorstand ausgesetzt. Der Vorstand bestätigt das Urteil oder fällt ein neues Urteil. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

Inkrafttreten

  1. Diese Gebührenordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Änderungen und Ergänzungen sind den Mitgliedern mitzuteilen und treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
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